OFC Blue Highlight Vereinssatzung

 

 

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen OFC Blue Highlight

 

2. Der Sitz des Vereins befindet sich in Berlin

 

3. Das Geschäftsjahr entspricht der Saison und geht vom 1. Juli eines jeden Jahres bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres.

 

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

 

1. Der Verein verfolgt mit seinen Bestrebungen keine politischen oder wirtschaftlichen Ziele.

 

2. Dies sind insbesondere die sportlich faire Unterstützung der Mannschaft von Hertha BSC bei deren Heim- und Auswärtsspielen sowie die Pflege von Freundschaften mit gleichgesinnten Fanclubs.

 

3. Weiteres Anliegen des Vereins ist die Erhaltung und Förderung einer ursprünglichen Fankultur. Durch eine Vielzahl von verschiedensten Aktivitäten soll das Vereinsleben angeregt und die Geselligkeit zwischen den einzelnen Mitgliedern und der Mannschaft gepflegt werden.

 

4. Der Verein verfolgt in erster Linie keine profitmaximierenden Ziele, jedoch muss zur Durchführung seiner Aktivitäten ein finanzieller Grundstock gebildet und erhalten werden. Dies erreicht er hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge (siehe auch § 6).

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche Person werden. Der Antrag muss unterschrieben und vollständig ausgefüllt beim Fanclubvorstand abgegeben oder per Post an den Fanclub zurückgeschickt werden. Unvollständig ausgefüllte Anträge werden nicht bearbeitet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Minderjährige können nur mit Zustimmung von mindestens einem gesetzlichen Vertreter Mitglied werden.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in gebührender, satzungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

2. Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

 

3. Alle Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt und als Vorstandsmitglieder wählbar.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod des Mitglieds oder durch Ausschluss.

 

2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich (auch per E-Mail) zu erklären. Die Erklärung der Kündigung der Mitgliedschaft muss spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein. Bei Versäumnis der Frist gilt der Austritt zum Ende des folgenden Geschäftsjahres.

 

3. Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen und ist zulässig, wenn das Mitglied vorsätzlich und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Gegen den Ausschluss kann gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen Widerspruch eingelegt werden.

 

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Spenden, Beiträgen oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

1. Von den Mitgliedern werden nach Maßgabe der Beitragsordnung Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Einzelheiten regelt die von der Mitgliederversammlung gemäß § 8 Nr. 2. f) der Satzung zu verabschiedende Beitragsordnung.

 

2. Der Beitrag beträgt 7,50 Euro pro Quartal.

    Bei jährlicher Zahlweise 25,- Euro.

 

3. Der Jahresbeitrag wird zum Beginn des Geschäftsjahres fällig.

 

4. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.

 

5. Die Verwendung der Beiträge ist ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zulässig.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Fanclubs sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

 

Zusammensetzung des Vorstandes:

Vorsitzende/r 2. Vorsitzende/r Schriftführer/in Kassierer/in

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

 

a) die Wahl des Vorstandes.

b) die Entlastung des Vorstandes.

c) die Abberufung des Vorstandes. Sie kann nur erfolgen, wenn sich mindestens 75% der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird.

 

d) die Wahl von 2 Kassenprüfern.

e) die Abstimmung bzw. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

f) die Verabschiedung bzw. Änderung der Beitragsordnung.

g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich, nach Möglichkeit vor Saisonbeginn stattfinden.

 

4. Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen. Hat das Mitglied eine gültige E-Mail-Adresse angegeben, so erfolgt die Einladung auf elektronischem Wege, um die Kosten für den Fanclub gering zu halten.

 

5. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. In der Ladung sind Ort, Termin und Tagesordnungspunkte anzugeben. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens 7 Tage vor Versammlungstermin beim Fanclubvorstand einzureichen.

 

6 .Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet je nach Anlass und Bedarf statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch schriftliche Einladung der Mitglieder (Postweg oder E-Mail) spätestens 5 Tage vor Termin einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies mindestens 20% der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten einberufen werden. In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.

 

 

7. Zur Mitgliederversammlung wird jährlich ein Kassenbericht mit Kassenprüfungsbericht vorgelegt.

 

8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

9. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt eine geheime Abstimmung. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

10. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

 

a) den Ort der Veranstaltung b) den Tag der Veranstaltung c) die Anzahl der erschienenen Mitglieder d) die Einladung e) die gestellten Anträge f) die vorgenommenen Wahlen

Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Vereinsmitgliedern. Diese außerordentliche Wahl ist bis zur nächsten Jahreshauptversammlung gültig.

 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

 

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Ladungsfrist beträgt sieben Tage. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

 

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

3. Der Vorstand entscheidet über eine Ehrenmitgliedschaft im Verein. Diese Entscheidung muss ohne Gegenstimme beschlossen werden. Bei mindestens einer Gegenstimme entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

4. Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden geleitet. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

5. Außerhalb der Vorstandssitzungen kann ein Vorstandsbeschluss auf schriftlichem, elektronischem oder fernmündlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Ein Gesprächsprotokoll ist anzufertigen und bei der nächsten Vorstandssitzung zu bestätigen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Fanclubs kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder notwendig.

 

2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Jugendabteilung von Hertha BSC

 

Diese Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 16.08.2014.

 

Berlin, den 16.08.2014

Kontakt

OFC Blue-Highlight blue-highlight@gmx.de